§ 74 PStG. Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[15. Mai 2013] | [24. Februar 2007] |
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§ 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen | § 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen |
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, | 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, |
2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, | 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, |
3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, | 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, |
4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, | 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, |
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln, | 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln, |
6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, | 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, |
7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen. | (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen. |
[24. Februar 2007–15. Mai 2013]
1§ 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
- 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
- 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
- 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
- 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,
- 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
- 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.