§ 127 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2002][1. November 1998]
§ 127 § 127
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben: (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben:
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden.
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ [73] Abs. 2, § 122 Abs. 3) oder der Rechtsbeschwerde (§ [102] Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 110 Abs. 3) beginnt.
[1. November 1998–1. Juli 2002]
1§ 127.
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben:
  • 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
  • 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden.
  • 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
  • 25. (weggefallen)
3(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ [73] Abs. 2, § 122 Abs. 3) oder der Rechtsbeschwerde (§ [102] Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 110 Abs. 3) beginnt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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