§ 13 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 13.
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß
  • 1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 2b nicht patentfähig ist,
  • 2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
  • 3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war,
  • 4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 4 Abs. 3 Satz 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
(2) [1] Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. [2] Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 9, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

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