§ 13 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978][1. Juli 1961]
§ 13 § 13
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, [daß]
1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 2b nicht patentfähig ist, 1. […] der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war[,]
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, 2. […] die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist[… oder]
3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war, 3. […] der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war.
4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 4 Abs. 3 Satz 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
(2) [1] Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. [2] Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden. (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt.
[1. Juli 1961–1. Januar 1978]
1§ 13.
2(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, [daß]
  • 1. […] der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war[,]
  • 2. […] die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist[… oder]
  • 3. […] der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war.
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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