§ 13 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. Oktober 1936]
§ 13 § 13
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, [daß] (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
1. […] der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war[,] 1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war;
2. […] die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist[… oder] 2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist;
3. […] der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war. 3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war.
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt.
[1. Oktober 1936–1. Juli 1961]
1§ 13.
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
  • 1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war;
  • 2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist;
  • 3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war.
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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