§ 29 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968][1. Juli 1961]
§ 29 § 29
[1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28c Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. (1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2[… und] 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
[2] § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu [innerhalb] einer bestimmten Frist zu äußern.
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 29.
2(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2[… und] 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
3(2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu [innerhalb] einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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