§ 29 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 29 § 29
(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2[… und] 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. (1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2, 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
(2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu äußern. (2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 29.
(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2, 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
(2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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