§ 30 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1949]
§ 30 § 30
(1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das [P]atentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8). (1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
(2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. [2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. (2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. [2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.
(3) [1] Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim [P]atentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. [2] Der [Bunde]sminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamtes auszulegen ist. (3) [1] Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. [2] Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamtes auszulegen ist.
(4) [1] Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. [2] Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden. (4) [1] Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. [2] Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Oktober 1949–1. August 1953]
1§ 30.
(1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
(2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. [2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.
(3) [1] Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. 2[2] Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamtes auszulegen ist.
(4) [1] Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. [2] Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.
3(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 8 S. 1, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.
3. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 8 S. 2, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

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