§ 30 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 30 | § 30 |
(1) [1] Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. | (1) [1] Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. [2] Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. |
(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden. | (2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden. |
(3) [1] Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. | (3) [1] Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. |
(4) [1] Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. [2] Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. [3] Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. [4] Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers. | (4) [1] Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. [2] Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. [3] Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. [4] Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers. |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) | (6) (weggefallen) |
(7) (weggefallen) | (7) (weggefallen) |
[1. Januar 2002–1. Oktober 2009]
1§ 30.
2(1) 3[1] Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. [2] Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
4(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
5(3) [1] Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
6(4) 7[1] Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. [2] Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. [3] Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. [4] Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. c, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 6. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. d, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 7. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. d, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 8. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 13 Buchst. e, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 9. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 17 Buchst. d, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 10. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 17 Buchst. d, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.