§ 37 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021] | [1. April 2014] |
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§ 37 | § 37 |
(1) [1] Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. [2] Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. [3] Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft. | (1) [1] Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. [2] Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. [3] Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft. |
(2) [1] Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. [2] Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. [3] (weggefallen) [4] (weggefallen) | (2) [1] Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. [2] Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. [3] (weggefallen) [4] (weggefallen) |
[1. April 2014–18. August 2021]
1§ 37.
(1) 2[1] Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. [2] Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. [3] Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft.
(2) [1] Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. 3[2] Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. 4[3] (weggefallen) 5[4] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 20, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 11, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 3. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 4. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 5. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.