§ 37 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[7. November 1941][1. Oktober 1936]
§ 37 § 37
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet. (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt. (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
(3) (weggefallen) (3) Im Falle des § 13 Nr. 1 ist nach fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1), der Antrag unstatthaft.
(4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Mit dem Antrag auf Zurücknahme des Patents und auf Erteilung einer Zwangslizenz ist die im § 15 Abs. 1, 2 vorgesehene Erklärung der Reichsregierung vorzulegen; sie kann innerhalb einer vom Reichspatentamt zu bestimmenden Frist nachgebracht werden, wenn mit dem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verbunden und eine Erklärung der Reichsregierung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgelegt wird. (4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Mit dem Antrag auf Zurücknahme des Patents und auf Erteilung einer Zwangslizenz ist die im § 15 Abs. 1, 2 vorgesehene Erklärung der Reichsregierung vorzulegen; sie kann innerhalb einer vom Reichspatentamt zu bestimmenden Frist nachgebracht werden, wenn mit dem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verbunden und eine Erklärung der Reichsregierung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgelegt wird.
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. (5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
[1. Oktober 1936–7. November 1941]
1§ 37.
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
(3) Im Falle des § 13 Nr. 1 ist nach fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1), der Antrag unstatthaft.
(4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Mit dem Antrag auf Zurücknahme des Patents und auf Erteilung einer Zwangslizenz ist die im § 15 Abs. 1, 2 vorgesehene Erklärung der Reichsregierung vorzulegen; sie kann innerhalb einer vom Reichspatentamt zu bestimmenden Frist nachgebracht werden, wenn mit dem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verbunden und eine Erklärung der Reichsregierung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgelegt wird.
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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