§ 37 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 37.
(1) [1] Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. [2] Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.
(3) [1] Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. [2] Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. [3] Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.
(4) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
(5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben.
(6) [1] Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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