§ 46 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Mai 2022][1. April 2014]
§ 46 § 46
(1) [1] Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. [3] Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. [4] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. [5] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. [6] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (1) [1] Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. [3] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. [4] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. [5] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) [1] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [2] Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [3] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (2) [1] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [2] Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [3] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
[1. April 2014–1. Mai 2022]
1§ 46.
(1) [1] Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2[2] Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. [3] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 3[4] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. [5] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) [1] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [2] Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [3] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 26, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

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