§ 46 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 46 § 46
[1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem [P]atentamt Rechtshilfe zu leisten. [2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des [P]atentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. [1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem Reichspatentamt Rechtshilfe zu leisten. [2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des Reichspatentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 46. [1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem Reichspatentamt Rechtshilfe zu leisten. [2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des Reichspatentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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