§ 46 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1975][1. Juli 1961]
§ 46 § 46
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
(2) [1] Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. (2) [1] Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. (3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
[1. Juli 1961–1. Januar 1975]
1§ 46.
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
(2) [1] Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 37, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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