§ 46b PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 46b.
(1) [1] Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. [2] Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
(2) [1] Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. [2] Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(5) [1] Auf Antrag können so viele Jahresgebühren an Stelle einer gewährten oder nach § 11a Abs. 1 zu gewährenden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. [2] Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. [3] Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 11b entsprechend anzuwenden. [4] Satz 1 ist auf die Einbeziehung der Gebühren nach § 14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in die Verfahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der §§ 28a und 28b auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. g, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.