§ 48 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 48 § 48
[1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § [45] Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § [42] Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § [45] Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § [42] Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 48. [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § [45] Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § [42] Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 48 PatG

§ 47a PatG

§ 48 PatG

§ 49 PatG