§ 49 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 49.
2(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, [37] und [38], sind nach § [45] Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis [5] patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
3(2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 27, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 18, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
3. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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