§ 49 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1975–1. Januar 1981]
1§ 49.
(1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfindung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 135 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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