§ 49 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. April 1970][1. Juli 1961]
§ 49 § 49
(1) Wer vorsätzlich den [Vorschriften] der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr bestraft. (1) Wer vorsätzlich den [Vorschriften] der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
(2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. (2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht [innerhalb von] drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht [innerhalb von] drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
[1. Juli 1961–1. April 1970]
1§ 49.
2(1) Wer vorsätzlich den [Vorschriften] der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
(2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3[3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht [innerhalb von] drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
3. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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