§ 49 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1949][1. Oktober 1936]
§ 49 § 49
(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. (2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
[1. Oktober 1936–1. Oktober 1949]
1§ 49.
(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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