§ 8 ProdHaftG. Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989
[1. August 2002]
1§ 8. Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung. [1] Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. [2] Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 9 Abs. 3 Nr. 1, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.