§ 17 RDG. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2025]
1§ 17. 2Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung.
3(1) 4[1] Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:
- 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
- 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
- 3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
- 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
- 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
- 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 3. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 11 Buchst. b, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 4. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 5. 1. Januar 2025: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2023.