§ 13 ROG. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023] | [29. November 2017] |
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§ 13. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne | § 13. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne |
(1) [1] In den Ländern sind aufzustellen: | (1) [1] In den Ländern sind aufzustellen: |
1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und | 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und |
2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). [2] In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. [3] Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. | 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). [2] In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. [3] Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. |
(1a) [1] Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. [2] § 4 Absatz 1 bleibt unberührt. | |
(2) [1] Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. [2] Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen. | (2) [1] Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. [2] Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen. |
(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden. | (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden. |
(4) [1] Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). [2] Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. | (4) [1] Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). [2] Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. |
(5) [1] Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu | (5) [1] Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu |
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören | 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören |
a) Raumkategorien, | a) Raumkategorien, |
b) Zentrale Orte, | b) Zentrale Orte, |
c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, | c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, |
d) Siedlungsentwicklungen, | d) Siedlungsentwicklungen, |
e) Achsen; | e) Achsen; |
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören | 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören |
a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, | a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, |
b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, | b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, |
c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, | c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, |
d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, | d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes; |
e) Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz; | |
3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören | 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören |
a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, | a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, |
b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen. [2] Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden. | b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen. [2] Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden. |
(6) [1] Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere | (6) [1] Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere |
1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, | 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, |
2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, | 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, |
3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie | 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie |
4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt. [2] Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung. | 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt. [2] Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung. |
[29. November 2017–28. September 2023]
1§ 13. Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne.
(1) [1] In den Ländern sind aufzustellen:
- 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
- 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).
(2) [1] Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. [2] Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.
(4) [1] Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). [2] Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(5) [1] Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
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1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
- a) Raumkategorien,
- b) Zentrale Orte,
- c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
- d) Siedlungsentwicklungen,
- e) Achsen;
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2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
- a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
- b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
- c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
- d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes;
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3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
- a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
- b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.
(6) [1] Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere
- 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
- 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
- 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
- 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
- Anmerkungen:
- 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 17, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.