§ 124 SGB XII. Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. Januar 2024] | [1. Januar 2017] | 
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| § 124. Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | § 124. Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | 
| (1) [1] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. [2] Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. [3] Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. | (1) [1] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. [2] Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. [3] Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. | 
| (2) [1] Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. [2] Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. | (2) [1] Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. [2] Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. | 
| (3) (weggefallen) | (3) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zumQuartalsende durchgeführt. | 
| (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. | (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. | 
    [1. Januar 2017–1. Januar 2024]
    1§ 124. 2Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte. 
        
            (1) 3[1] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 4[2] Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. 5[3] Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
        
        
            6(2) [1] Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. [2] Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
- 3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 4. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 5. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 6. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 7. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 8. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.