§ 124 SGB XII. Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017] | [1. Januar 2015] |
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§ 124. Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | § 124. Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
(1) [1] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. [2] Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. [3] Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. | (1) [1] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. [2] Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. [3] Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. |
(2) [1] Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. [2] Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. | |
(3) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zumQuartalsende durchgeführt. | (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zumQuartalsende durchgeführt. |
(4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. | (3) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. |
[1. Januar 2015–1. Januar 2017]
1§ 124. 2Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte.
(1) 3[1] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 4[2] Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. 5[3] Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
- 3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 4. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 5. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 6. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 7. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.