§ 128c SGB XII. Art und Höhe der Bedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
-
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 2c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
-
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
-
6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a) Schulausflügen,
- b) mehrtägigen Klassenfahrten,
- c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d) Schulbeförderung,
- e) Lernförderung,
- f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
-
37. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
-
a) die in einer Wohnung
- aa) allein leben,
- bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
- dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
-
b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa) allein leben,
- bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
-
a) die in einer Wohnung
- 8. Brutto- und Nettobedarf,
-
49. Darlehen getrennt nach
- a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
- b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 24, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 4. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 14, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.