§ 128c SGB XII. Art und Höhe der Bedarfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2016][1. Januar 2015]
§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe § 128c. Art und Höhe der Bedarfe
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,
d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung, d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
a) Beiträgen für die Altersvorsorge, a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
a) Schulausflügen, a) Schulausflügen,
b) mehrtägigen Klassenfahrten, b) mehrtägigen Klassenfahrten,
c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
d) Schulbeförderung, d) Schulbeförderung,
e) Lernförderung, e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,
8. Brutto- und Nettobedarf, 8. Brutto- und Nettobedarf,
9. Darlehen. 9. Darlehen.
[1. Januar 2015–1. Januar 2016]
1§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
  • 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
  • 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
  • 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
  • 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
    • a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,
    • d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
    • e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
    • f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
  • 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
    • a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
    • b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
  • 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
    • a) Schulausflügen,
    • b) mehrtägigen Klassenfahrten,
    • c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
    • d) Schulbeförderung,
    • e) Lernförderung,
    • f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
  • 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,
  • 8. Brutto- und Nettobedarf,
  • 9. Darlehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.