§ 142 SGB XII. Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. April 2021–25. November 2021]
1§ 142. 2Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.
(1) 3[1] Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. [2] Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. [3] Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. [4] § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
4(2) [1] Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. 5[2] Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. 6[3] Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.
7(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2020: Artt. 17 Nr. 2, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020.
2. 1. April 2021: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 10. März 2021.
3. 1. April 2021: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 10. März 2021.
4. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 3c Buchst. b, 11 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
5. 1. April 2021: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 10. März 2021.
6. 1. April 2021: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 10. März 2021.
7. 1. April 2021: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. d, 8 des Gesetzes vom 10. März 2021.