§ 142 SGB XII. Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 142. Instrumente der Bedarfsermittlung.
(1) [1] Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. [2] Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. [3] Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
  • 1. Lernen und Wissensanwendung,
  • 2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  • 3. Kommunikation,
  • 4. Mobilität,
  • 5. Selbstversorgung,
  • 6. häusliches Leben,
  • 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
  • 8. bedeutende Lebensbereiche und
  • 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 12 Nr. 7, 26 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.