§ 42 SGB XII. Bedarfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020][6. Dezember 2019]
§ 42. Bedarfe § 42. Bedarfe
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
[6. Dezember 2019–1. Januar 2020]
1§ 42. 2Bedarfe. Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
  • 31. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
  • 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
  • 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
  • 44. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    • a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
    • b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,
  • 55. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
3. 6. Dezember 2019: Artt. 3 Nr. 6, 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. November 2019.
4. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 6, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
5. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 6, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.