§ 46a SGB XII. Erstattung durch den Bund
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. April 2024] | [14. Juli 2018] |
---|---|
§ 46a. Erstattung durch den Bund | § 46a. Erstattung durch den Bund |
(1) Der Bund erstattet den Ländern | (1) Der Bund erstattet den Ländern |
1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und | |
jeweils einen Anteil von 100 Prozent | 2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent |
der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. | der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. |
(2) [1] Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. [2] Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. | (2) [1] Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. [2] Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. |
(3) [1] Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. [2] Die Abrufe sind | (3) [1] Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. [2] Die Abrufe sind |
1. vom 15. März bis 14. Mai, | 1. vom 15. März bis 14. Mai, |
2. vom 15. Juni bis 14. August, | 2. vom 15. Juni bis 14. August, |
3. vom 15. September bis 14. November und | 3. vom 15. September bis 14. November und |
4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres | 4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres |
zulässig (Abrufzeiträume). [3] Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. [4] Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. | zulässig (Abrufzeiträume). [3] Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. [4] Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. |
(4) [1] Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. [2] Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). [3] In den Quartalsnachweisen sind zu belegen: | (4) [1] Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. [2] Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). [3] In den Quartalsnachweisen sind |
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen, | 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen, |
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte | 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb |
a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3, | |
b) in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2, | |
c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist, | und in Einrichtungen, |
3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 | 3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 |
und 3a. [4] Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. [5] Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. | zu belegen. [4] Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. [5] Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. |
(5) [1] Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach | (5) [1] Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach |
1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und | |
Absatz 4 Satz 3 | 2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016 |
jeweils bis zum Ablauf des 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). [2] Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren. | bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). [2] Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren. |
[14. Juli 2018–1. April 2024]
1§ 46a. Erstattung durch den Bund.
(1) Der Bund erstattet den Ländern
- 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und
- 2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent
(2) [1] Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. [2] Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.
2(3) [1] Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. [2] Die Abrufe sind
zulässig (Abrufzeiträume). [3] Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. [4] Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig.
4(4) [1] Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. [2] Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). [3] In den Quartalsnachweisen sind
- 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
- 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen,
- 3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3
6(5) [1] Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach
- 1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und
- 2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 3. 14. Juli 2018: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 4. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 5. 14. Juli 2018: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 6. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.