§ 46a SGB XII. Erstattung durch den Bund

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011][1. Januar 2009]
§ 46a. Bundesbeteiligung § 46a. Bundesbeteiligung
(1) [1] Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 39 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). [2] Der Bund trägt (1) [1] Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). [2] Der Bund trägt
- im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert, - im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
- im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert, - im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,
- im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und - im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und
- ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert - ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert
der Nettoausgaben im Vorvorjahr. [3] Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten. der Nettoausgaben im Vorvorjahr. [3] Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.
(2) [1] Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). [2] Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde. (2) [1] Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). [2] Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen. (3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen.
[1. Januar 2009–1. Januar 2011]
1§ 46a. Bundesbeteiligung.
(1) [1] Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). [2] Der Bund trägt
  • im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
  • im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,
  • im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und
  • ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert
der Nettoausgaben im Vorvorjahr.
[3] Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.
(2) [1] Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). [2] Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2d Nr. 3, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. September 2008.

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