§ 125 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1998][1. Januar 1997]
§ 125. Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger § 125. Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger
(1) Der Bund ist zuständig (1) Der Bund ist zuständig
1. für seine Unternehmen, 1. für seine Unternehmen,
2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind, 2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe, 3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe,
4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige, 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, 6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt. 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.
(2) [1] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. [2] Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. [3] Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen. (2) [1] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. [2] Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. [3] Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) [1] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. [4] Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [5] Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. (3) [1] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. [4] Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [5] Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
[1. Januar 1997–1. Januar 1998]
1§ 125. Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger.
(1) Der Bund ist zuständig
  • 1. für seine Unternehmen,
  • 2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
  • 3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe,
  • 24. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
  • 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
  • 6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  • 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.
(2) [1] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. [2] Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. [3] Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) [1] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. [4] Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [5] Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 1997: Artt. 4 Nr. 11, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2015.

Umfeld von § 125 SGB VII

§ 124 SGB VII. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

§ 125 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn

§ 126 SGB VII