§ 125 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2004][28. November 2003]
§ 125. Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes § 125. Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes
(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig (1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
1. für die Unternehmen des Bundes, 1. für die Unternehmen des Bundes,
2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind, 2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes, 3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige, 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, 6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt. 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.
(2) [1] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. [2] Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. [3] Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen. (2) [1] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. [2] Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. [3] Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) [1] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. [4] Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [5] Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. (3) [1] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. [4] Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [5] Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
[28. November 2003–1. Januar 2004]
1§ 125. 2Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes.
3(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
  • 41. für die Unternehmen des Bundes,
  • 2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Dritten Buch oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,
  • 53. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
  • 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
  • 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
  • 6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
  • 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.
(2) [1] Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. [2] Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 6[3] Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) 7[1] Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. [4] Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [5] Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 10 Buchst. a, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
7. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 10 Buchst. c, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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