§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008] | [1. August 2003] |
---|---|
§ 180. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht | § 180. Freibeträge |
(1) [1] Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. | [1] Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [3] |
(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen. | Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. [4] (weggefallen) |
[1. August 2003–5. November 2008]
1§ 180. Freibeträge. 2[1] Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 3[2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. 4[3] Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. 5[4] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 13 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 3, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
- 4. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 13 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
- 5. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 13 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.