§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008][1. August 2003]
§ 180. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht § 180. Freibeträge
(1) [1] Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [1] Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [3]
(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen. Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. [4] (weggefallen)
[1. August 2003–5. November 2008]
1§ 180. Freibeträge. 2[1] Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 3[2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. 4[3] Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. 5[4] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 13 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
3. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 3, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
4. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 13 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
5. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 13 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.

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