§ 17 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Juli 2001–1. Juli 2004]
1§ 17. Ausführung von Leistungen.
(1) [1] Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
  • 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
  • 2. durch andere Leistungsträger,
  • 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder
  • 4. durch ein persönliches Budget
ausführen.
[2] Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. [3] Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist.
(3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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