§ 120 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1954]
§ 120 § 120
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt. (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. (2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen.
(3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig. (3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder in dem anhängigen Verfahren Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 120.
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen.
(3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder in dem anhängigen Verfahren Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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