§ 120 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. August 2001]
§ 120 § 120
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt. (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) [1] Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. [2] Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend. [3] Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt. (2) [1] Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. [2] Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig. (3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
[1. August 2001–2. Januar 2002]
1§ 120.
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
2(2) [1] Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. 3[2] Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
4(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. August 2001: Artt. 7 Nr. 2, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
4. 1. Januar 1975: Artt. 113 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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