§ 120 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1977][1. Januar 1975]
§ 120 § 120
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt. (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) [1] Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. [2] Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen.
(3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig. (3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
[1. Januar 1975–1. Juli 1977]
1§ 120.
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen.
(3) [1] Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. [2] Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
2(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 113 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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