§ 145 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018][1. April 2008]
§ 145 § 145
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. [3] (weggefallen) (1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. [3] (weggefallen)
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) [1] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. (4) [1] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) [1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. (5) [1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
[1. April 2008–1. Januar 2018]
1§ 145.
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2[2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. 3[3] (weggefallen)
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
4(4) [1] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) 5[1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 25, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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