§ 145 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018] | [1. April 2008] |
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§ 145 | § 145 |
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. [3] (weggefallen) | (1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. [3] (weggefallen) |
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. | (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. |
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. | (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. |
(4) [1] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. | (4) [1] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. |
(5) [1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. | (5) [1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. |
[1. April 2008–1. Januar 2018]
1§ 145.
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2[2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. 3[3] (weggefallen)
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 25, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 5. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.