§ 145 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. März 1993]
§ 145 § 145
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. [3] (weggefallen) (1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. [3] Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) [1] Das Sozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. [2] Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. [3] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [4] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [5] Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. (4) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(5) [1] [L]äßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. (5) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
[1. März 1993–2. Januar 2002]
1§ 145.
(1) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. [3] Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. [2] Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. [3] Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. [4] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(5) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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