§ 23 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2012][1. April 2008]
§ 23 § 23
(1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. [2] Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. [3] Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. [4] Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. [2] Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. [3] Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. [4] Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest. [5] Der Ausschu[ß] tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) [1] Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln. (2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
[1. April 2008–1. Januar 2012]
1§ 23.
(1) 2[1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 3[2] Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. 4[3] Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. 5[4] Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest. 6[5] Der Ausschu[ß] tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
7(2) 8[1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
6. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
7. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
8. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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