§ 23 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Juli 1958]
§ 23 § 23
(1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. [2] Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. [3] Der Ausschu[ß] tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der Sozialrichter gebildet. [2] Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. [3] Der Ausschu[ß] tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln. (2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Sozialrichter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Sozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der Sozialrichter übermitteln.
[1. Juli 1958–1. Oktober 1972]
1§ 23.
(1) [1] Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der Sozialrichter gebildet. [2] Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. 2[3] Der Ausschu[ß] tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) [1] Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Sozialrichter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Sozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. [2] Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der Sozialrichter übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.

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