§ 47 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 47 § 47
[1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. [2] Im übrigen gelten [die] §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. [1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. [2] Im übrigen gelten [die] §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
[1. Januar 1975–2. Januar 2002]
1§ 47. 2[1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. 3[2] Im übrigen gelten [die] §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 22 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Artt. 10 Nr. 2, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.

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