§ 47 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1957]
§ 47 § 47
[1] Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. [1] Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
[1. Oktober 1957–1. Oktober 1972]
1§ 47. [1] Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozialrichter gewesen sein. 2[2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1957: Artt. X § 11 Nr. 4, XI § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.

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