§ 47 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1957] | [1. Januar 1954] |
---|---|
§ 47 | § 47 |
[1] Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. | [1] Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. |
[1. Januar 1954–1. Oktober 1957]
1§ 47. [1] Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.