§ 57a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2008][2. Januar 2002]
§ 57a § 57a
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat. (1) [1] In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz liegt, in den
(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. anderen Angelegenheiten des Vertragsarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und in
(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, ist - soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. [2] In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde betreffen, gilt § 57 Abs. 1.
(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat. (2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozialgericht Köln zuständig.
[2. Januar 2002–1. April 2008]
1§ 57a.
2(1) 3[1] In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz liegt, in den anderen Angelegenheiten des Vertragsarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. 4[2] In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde betreffen, gilt § 57 Abs. 1.
5(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozialgericht Köln zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1989: Artt. 32 Nr. 5, 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
2. 28. März 1998: Artt. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1998.
3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001, Artt. 33 Nr. 2, 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2002.
4. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
5. 28. März 1998: Artt. 2 Nr. 3, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1998.

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