§ 57a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1989][20. August 1955]
§ 57a § 57a
In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassenzahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten des Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im übrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
[20. August 1955–1. Januar 1989]
1§ 57a. In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 2, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.

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