§ 57a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[28. März 1998][1. Januar 1989]
§ 57a § 57a
(1) [1] In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassenzahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten des Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im übrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. [2] In Angelegenheiten, die Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu Beziehungen, Verträgen oder Entscheidungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 betreffen, gilt § 57 Abs. 1. In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassenzahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten des Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im übrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozialgericht Köln zuständig.
[1. Januar 1989–28. März 1998]
1§ 57a. In Angelegenheiten des § 51 Abs. 2 Satz 1 ist, wenn es sich um Fragen der Kassenarztzulassung (Kassenzahnarztzulassung) handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle) liegt, in den anderen Angelegenheiten des Kassenarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und im übrigen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1989: Artt. 32 Nr. 5, 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.

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